Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von
unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich
schriftlich der Geltung zustimmen.
Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um
Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen
annehmen.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B.
Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen
Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche
schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind
uns diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.
§ 4 Preise und Zahlung
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung
und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung
gestellt.
Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf die auf dem Rechnungsbeleg ausgewiesenen Konten zu erfolgen.
Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen.
Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines
höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Im Einzelfall kann die Lieferung gegen Nachnahme oder Vorauskasse erfolgen.
Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-,
Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen,
vorbehalten.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder
unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferzeit
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir
berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu
verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die
Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den
Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede
vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes,
maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§ 7 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller,
spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen
Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom
Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus
dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets
ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich
vertragswidrig verhält.
Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache
pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und
Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter).
Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten
rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter
ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die
Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in
Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt
unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt
zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag
für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten
Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen
bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die
Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als
vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch
solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen
Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert
die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 9 Konsignation/Erprobung/Leihe
Waren, die von uns in Konsignation oder zur Ansicht, Erprobung bzw. Leihstellung gegeben werden, bleiben unser
Eigentum und dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht an Dritte veräußert werden und auch nicht vom
Empfänger für seinen eigenen Gebrauch verwendet werden.
Der Empfänger solcher Waren verpflichtet sich, die Waren zu jeder Zeit für uns abholbereit bereitzustellen oder,
falls wir dies wünscht, einen Spediteur bzw. die Bundesbahn zu beauftragen, die Waren an uns zu versenden.
Der Empfänger der entsprechenden Waren haftet für Verluste und Schaden, soweit er diese zu vertreten hat oder
soweit solche Schäden versicherbar sind.
§ 10 Retouren
Nicht benutzte Ware in unversehrter Originalverpackung nehmen wir zurück, wenn der Besteller die Rücknahme der
Ware innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt wünscht. Ausgenommen hiervon sind Sonderbestellungen und -anfertigungen
(z.B. Schilder und Stempel), Arzneimittel/Reagenzien und sterile Waren. Nach telefonischer Absprache mit dem
Kunden veranlassen wir die Abholung der vom Kunden sorgfältig und bruchsicher mit einer weiteren Verpackung
versehenen Ware. Ist die Originalverpackung nicht in einwandfreiem Zustand, steht es uns frei, die Rücknahme
ganz abzulehnen oder einen Einbehalt bis zu 10% des Nettopreises zu fordern.
§ 11 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs-
und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem
Besteller. Für gebrauchte Güter wird eine Gewährleistung komplett ausgeschlossen. Vorstehende Bestimmungen
gelten
nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB
(Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger
Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt
des
Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl
nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist
zu
geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag
zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die
nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneter
Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse
entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß
Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen
ebenfalls keine Mängelansprüche.
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns
gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es
sei
denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine
über
die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des
Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
§ 12 Fremde Werbeaussagen
Soweit die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes nicht vereinbart ist, gehören Eigenschaften, die aufgrund
öffentlicher Äußerungen von Dritten, insbesondere Werbeaussagen, von Herstellern, Importeuren und Werbeagenturen
der gekauften Sache zugewiesen werden, nur dann zu ihrer Sollbeschaffenheit, wenn der Kunde nachweist, dass wir
diese Äußerung kannten oder hätten kennen müssen und die Äußerung seine Kaufentscheidung beeinflusst hat und wir
nicht nachweisen, dass die Äußerung bis Vertragsschluss in gleichwertiger Weise berichtigt wurde.
§ 13 Datenschutz
Wir speichern und verwenden die Bestelldaten des Kunden für die Abwicklung der Geschäftsbeziehung. Eine
Weitergabe der Daten an ausgewählte Partner zur Werbung erfolgt unter strenger Beachtung der geltenden
datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
§ 14 Sonstige Schadenersatzansprüche
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung,
sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes,
der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
verbunden.
Soweit dem Käufer nach diesem § 13 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für
Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß § 10 Abs. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
§ 15 Sonstiges
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser
Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in
diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben
die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung
eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am
nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.